Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 115/12 – Beschluss vom 11.06.2012

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im Grundbuch (Zweite Abt. lfd. Nr. 7) war eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten Therese S. gemäß Bewilligung vom 17.11.1995 für den Hälfteanteil der ursprünglichen Miteigentümerin Monika S. eingetragen. In der maßgeblichen notariellen Urkunde hatte Therese S. die beiden Hälfteanteile an ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, und an ihre Tochter Monika S. übertragen und sich die jeweilige Rückübereignung unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche wurde (je) eine Vormerkung,

„deren Sicherungswirkung jeweils mit dem Tod des Berechtigten endet“,

bewilligt und am 21.12.1995 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuchamt hat anlässlich der Veräußerung des Miteigentums von Monika S. an die Beteiligte zu 2 die Vormerkung an deren Hälfteanteil am 29.11.2011 antragsgemäß gelöscht. Vorgelegt wurde ihm dazu die notariell beglaubigte Ablichtung aus dem Sterbebuch, wonach die Berechtigte am 9.4.2011 verstorben war.

Mit Schreiben vom 28.2.2012 wandte sich der Beteiligte zu 1, der als Erbe seiner Mutter Therese S. in Betracht kommt, an das Grundbuchamt mit dem Begehren, die Löschung der Rückauflassungsvormerkung rückgängig zu machen. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil er dieser als Erbe nicht zugestimmt habe. Die Löschungsvoraussetzung sei im Grundbuch selbst nicht eingetragen gewesen, der Todesnachweis allein sei somit nicht ausreichend. Eine Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz komme nicht in Betracht. Ferner werde beantragt, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, soweit es das auf ihn übergegangene Recht der Rückauflassungsvormerkung betreffe.

Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluss vom 1.3.2012 zurückgewiesen. Es sei zwar richtig, dass die Befristung des eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein müsse, dies nicht der Fall gewesen und eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung insoweit unzulässig sei. Werde in unzulässiger Weise auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, sei aber gleichwohl ein befristetes Recht entstanden. Demgemäß sei die Rückauflassungsvormerkung auf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv