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Schmerzensgeldanspruch als Folgeanspruch eines Arbeitsunfalls – Voraussetzungen

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Ansprüche und Haftung nach einem Arbeitsunfall
Wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall verletzt wird, stellt sich oft die Frage nach der Verantwortlichkeit und den daraus resultierenden Ansprüchen. Ein zentraler Aspekt ist hierbei der Schmerzensgeldanspruch, der als finanzielle Kompensation für erlittene physische und psychische Leiden nach einem Unfall geltend gemacht werden kann. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Ansprüche sind im deutschen Rechtssystem fest verankert, wobei die Voraussetzungen für die Geltendmachung und die Haftung des Arbeitgebers genau definiert sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 Ca 13730/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht München wies die Klage einer Arbeitnehmerin auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt waren und die bestehenden gesetzlichen Regelungen als verfassungskonform und nicht diskriminierend angesehen wurden.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Die Forderung nach Schmerzensgeld wurde nicht anerkannt, da die Klägerin beim Betreten der nassen Räume hätte vorsichtiger sein müssen.
Kein vorsätzliches Handeln: Das Gericht sah kein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers, welches für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlich wäre.
Mitverschulden der Klägerin: Das Nichttragen von Sicherheitsschuhen, trotz bekannter Rutschgefahr, wurde als Mitverschulden gewertet.
Verdienstausfall: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, da die Verletzung als nicht schwerwiegend genug eingestuft wurde.
Keine Diskriminierung: Das Gericht verneinte eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK, da die Regelungen sachlich gerechtfertigt seien.
Gesetzliche Unfallversicherung: Die Unfallversicherung bietet einen solventen Schuldner für Personenschäden, was als Ausgleich für den fehlenden Schmerzensgeldanspruch gesehen wird.
Eigenverantwortung: Die Bedeutung der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer wurde betont.
Rechtskonformität: Die bestehenden Regelungen des SGB VII wurden als verfassungskonform und mit europäischen Richtlinien vereinbar bestätigt.


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