Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 12/12 – Beschluss vom 03.07.2012
Die auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gerichtete Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Magdeburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Mit dem vor dem Notar B. zur Urkundenrollennummer 96/2006 beurkundeten Kaufvertrag vom 20. Dezember 2006 erwarb der Beteiligte zu 1) das im Beschlussrubrum bezeichnete verfahrensgegenständliche Grundstück von dem Beteiligten zu 2). In dem notariellen Kaufvertrag des Notars B. bewilligten und beantragten die Parteien die Eintragung einer Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,- Euro zuzüglich Zinsen auf den Kaufgegenstand zugunsten des Beteiligten zu 2) als Verkäufer – dinglich vollstreckbar nach § 800 ZPO -, die der Sicherung des Kaufpreiszahlungsanspruchs sowie aller weiterer bestehenden Ansprüche aus dem Vertrag dienen sollte. Die Vertragsparteien bevollmächtigten in der Urkunde zugleich die Notariatsangestellten des Urkundsnotars, als Abwicklungsbevollmächtigte zur Vollziehung des Vertrages – unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht Untervollmacht zu erteilen sowie unter Freistellung von jeglicher persönlicher Haftung – die Auflassung zu erklären, Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte zu bewilligen – insbesondere auch aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht – sowie alle weiteren Erklärungen gegenüber Gerichten, Behörden, Institutionen, dem Notar und Privatpersonen abzugeben und entgegen zu nehmen, die erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Unter dem 26. April 2010 ließen die Beteiligten vor dem Notar K. zur Urkundenrollen- Nr. 485/2010 eine Änderungsvereinbarung als Ergänzung zur Kaufvertragsurkunde beurkunden, in der sie verschiedene klarstellende Regelungen zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten und zu beabsichtigten weiteren Belastungen sowie zur Reichweite der Auflassungsvormerkung trafen. Unter Ziffer 8) der notariellen Ergänzungsurkunde vom 26. April 2010 vereinbarten die Beteiligten, dass von der Eintragung der vorgenannten Briefgrundschuld über 200.000,- Euro Abstand genommen werden sollte. Zugleich erteilten sie dem Notar B. die Anweisung, die Eintragung der Briefgrundschuld über 200.000,- Euro nebst Zinsen und Nebenleistung[…]