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10 Irrtümer im Familienrecht und die tatsächliche Rechtslage

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Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd / Bigstock (orig.)
Irrtum Nr. 1: Nach der Hochzeit gehört den Ehegatten alles jeweils zur Hälfte:
Falsch! Nach dem gesetzlichen Regelfall leben die Ehegatten nach der Hochzeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes miteinander vereinbart haben. Die sog. „Zugewinngemeinschaft“ ist vom Grundsatz von der Vermögenstrennung geprägt, so dass jeder Ehegatte Eigentümer und Inhaber seines Vermögens bleibt. Das gilt ausdrücklich auch für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, das zunächst dem Ehepartner gehört, der es eingenommen bzw. gekauft hat. Ein sog. „Zugewinnausgleich“ findet in der Regel erst dann statt, wenn die Ehe einmal geschieden wird. Dabei wird das Vermögen für beide Ehepartner getrennt zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann es geben, wenn die Ehegatten nach längerer Ehezeit einen Ehevertrag schließen oder nach längerer Ehe den Güterstand der Ehe ändern.
Irrtum Nr. 2: Ehegatten haften untereinander für ihre jeweiligen Schulden:
Nein! Sofern die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, gilt für Schulden nichts anderes als für das Vermögen (s.o. Irrtum Nr. 1). Für die vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten haftet jeder Ehegatte grundsätzlich allein und mit seinem eigenen Vermögen; er braucht also nicht für die Schulden des anderen Ehegatten einzustehen. Lediglich bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie besteht eine Ausnahme (sog. Schlüsselgewalt; z.B. die Anschaffung von Lebensmitteln oder Kleidungsstücken für die Familie). Ansonsten ist eine Haftung nur dann möglich, wenn ein Ehegatte beispielsweise eine (wirksame) Bürgschaftserklärung abgibt oder beide Ehepartner gemeinsam einen Kreditvertrag unterzeichnen. Anders ist die Rechtslage hingegen, wenn die Ehegatten durch einen Ehevertrag – abweichend von dem gesetzlichen Regelfall – im Güterstand der sog. „Gütergemeinschaft“ leben. Diese ist nämlich gerade dadurch gekennzeichnet,[…]


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