LG Osnabrück – Az.: 4 S 243/12 – Beschluss vom 28.06.2012
I.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II.
Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Symbolfoto: Von Kristi Blokhin/Shutterstock.comDer Beklagte und Berufungskläger moniert, dass das Amtsgericht fehlerhaft ein Verschulden des Beklagten angenommen habe, da der Schadenseintritt für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen, da es allgemein bekannt sei, dass bei extremer Kälte ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich sei, um eine Fahrzeugtür zu öffnen. Er habe nicht damit rechnen können, dass aufgrund eines Mangels an dem Fahrzeug sich an untypischer Stelle eine Eisschicht gebildet habe. Es sei völlig untypisch, dass bei Öffnen einer Fahrzeugtür durch Eisplatten eine Verbiegung an dem Fahrzeug entstehe.
Der durch den Öffnungsvorgang entfaltete Kraftaufwand des Beklagten sei nicht schadensursächlich, da die Türöffnung mit ihrer Eisbildung den Schaden verursacht habe.
Zudem müsse sich die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Der streitgegenständliche Vorgang des Einsteigens in ein Fahrzeug gehöre zum Betrieb eines Pkw i.S.d. § 7 StVG.
Schließlich treffe die Klägerin eine überwiegende Haftung an dem Schadensvorgang, da sie sich den Defekt an ihrem Fahrzeug zurechnen lassen müsse.
Die Rügen des Beklagten gehen jedoch fehl. Das Amtsgericht hat zutreffend ein Verschulden des Beklagten in der Form der Fahrlässigkeit angenommen. Denn auch wenn es allgemein bekannt sein mag, dass sich eine Fahrzeugtür bei Kälte gelegentlich schwerer öffnen lässt, drängt es sich in dieser Situationen zugleich auf -zumindest unter Beachtung des im Rahmen der Fahrlässigkeit anzulegenden objektiven Maßstabs-, dass in diesen Fällen, wenn durch einen erhöhten Kraftaufwand ein unbekannter Widerstand beim Öffnen der Fahrzeugtür überwunden werden muss, eine […]