Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 10/07
Beschluss vom 25.04.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zugewinnausgleich.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der Antragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,
„1. … der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betreffend
a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,
b. die Höhe der Forderungsbestände,
c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der Bank gegenüber,
d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,
zu verauskunften.“
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstellers mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 EUR festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung […]