LAG Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 26/12 – Urteil vom 05.07.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2011, Az.: 6 Ca 2367/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die 1987 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.08.2008 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.300,– € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt der TVöD zur Anwendung.
Seit Arbeitsbeginn haben die Parteien 10 befristete Arbeitsverträge vereinbart, teils mit und teils ohne Sachgrund. Der letzte befristete Änderungsvertrag datiert vom 22.12.2010 und beinhaltet eine Befristung ab dem 01.01.2011 „für die Zeit der Vertretung der erkrankten interkulturellen Zusatzkraft, Frau I., längstens bis 30.06.2011.“
Frau I., geboren 1976, hat mit der Beklagten einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beschäftigung einer interkulturellen Zusatzkraft vereinbart. Sie ist seit Mitte 2008 arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 05.03.2008 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten nach einer amtsärztlichen Untersuchung von Frau I. mit, dass prinzipiell mit der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit entsprechend der beruflichen Anforderungen zu rechnen ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2009 mit, dass Frau I. von ihr Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält.
Frau I. informierte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2010, dass sie in diesem Monat mit einer beruflichen Trainingsmaßnahme beginne.
Die Beklagte hatte zwei Stellen für Erzieherinnen in einer neu zu eröffnenden Kindertagesstätte ausgeschrieben. Auf diese Stellen bewarb sich die Klägerin ohne Erfolg. Darüber hinaus hat die Beklagte eine dritte Erzieherin eingestellt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass für die Befristung des letzten Änderungsvertrags kein sachlicher Grund vorgelegen habe. Angesichts der langen Erkrankungsdauer von Frau I. hätte der Beklagten klar sein müssen, dass die erkrankte Mitarbeiterin auch bei Ablauf der Befristungsdauer ihren Dienst nicht wieder aufnehmen würde. Vor diesem Hintergrund hätte einer unbefristeten Beschäftigung der Klägerin der Vorzug eingeräumt werden müssen vor einer Fortführung des mit […]