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Betriebskostenvorauszahlung – bei unklarer Formulierung als Pauschale

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Eine unklare Formulierung im Mietvertrag führte zum Streit um die Betriebskosten zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin. Die Mieterin pochte auf eine Pauschale, die Vermieterin auf eine Nachzahlung – doch wer hatte Recht? Das Gericht musste entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt und ob die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen ist.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 285/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Die Klägerin und Beklagte stritten um die Rückzahlung einer Mietkaution und Betriebskostenvorauszahlungen.
Im Mietvertrag war die Formulierung der Betriebskostenvorauszahlungen unklar, insbesondere bezüglich der Abrechnung der Heizkosten und anderen Betriebskosten.
Die Klägerin behauptete, die Betriebskosten seien pauschal in der Miete enthalten, und es solle nur über die Heizkosten abgerechnet werden.
Die Beklagte verlangte Nachzahlungen, da sie die gesamten Betriebskosten inklusive Heizkosten abrechnen wollte.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da unklare Formulierungen im Mietvertrag zu Lasten des Vermieters gehen.
Die Richterin stellte fest, dass die Heizkosten und die übrigen Betriebskosten im Vertrag unterschiedlich behandelt werden sollten.
Die Beklagte konnte keinen Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten geltend machen, da die Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten waren.
Das Gericht berücksichtigte die Aussage der Maklerin, die keine individuellen Verhandlungen über die Betriebskosten bestätigte.
Als Folge wurde der Klägerin die Rückzahlung der Kaution und der überzahlten Heizkosten zugesprochen.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern bei unklaren Vertragsklauseln bezüglich Betriebskostenabrechnungen.


Betriebskostenpauschale im Mietvertrag: Wann Vermieter nachzahlen müssen
Eine Betriebskostenvorauszahlung ist ein fester Best[…]


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