Ein Supermarkt und Wohnungen in Hüttlingen wurden zum Schauplatz eines erbitterten Streits, nachdem Risse und Schimmel die Fassade entstellten. Die Eigentümerin forderte Schadenersatz vom Stuckateur, doch das Gericht wies die Klage ab – ein Urteil, das die Frage aufwirft, welche Rechte Bauherren wirklich haben, wenn Pfusch am Bau die Immobilie entwertet. Hat der Handwerker eine zweite Chance verdient, bevor die Geldbörse geöffnet werden muss? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 93/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Ellwangen
- Datum: 09.10.2023
- Aktenzeichen: 6 O 93/23
- Verfahrensart: Zivilprozess betreffend Vorschusszahlung auf Mängelbeseitigungskosten
- Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Auftraggeberin des in den Jahren 2014 und 2015 errichteten Gebäudes; fordert, dass der Stuckateur einen Vorschuss zur Deckung der Mängelbeseitigungskosten zahle.
- Stuckateur: Verantwortlich für die Ausführung des Innen- und Außenputzes am Gebäude; es wird bestritten, ob er zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin ließ ein zweistöckiges Gebäude mit Supermarkträumlichkeiten im Erdgeschoss und Wohnräumen im Obergeschoss errichten und beauftragte dafür verschiedene Handwerker, unter anderem den Stuckateur für den Innen- und Außenputz. Nach Fertigstellung des Gebäudes entstand ein Streit über die Verpflichtung des Stuckateurs zur Zahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Stuckateur verpflichtet ist, einen Vorschuss zur Deckung der Mängelbeseitigungskosten zu leisten.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 13.810,00 EUR festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Gericht Ellwangen weist Klage auf Vorschusszahlung für Baumängelbeseitigung ab
Das Landgericht Ellwangen hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 O 93/23) vom 09. Oktober 2023 eine Klage einer Gebäudeeigentümerin gegen einen Stuckateur auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Baumängeln abgewiesen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob ein Handwerker zur Vorschusszahlung verpflichtet ist, wenn er nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, also zur Behebung der Mängel, erhalten hat. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass eine solche Fristsetzung in der Regel erforderlich ist, bevor ein Auftraggeber einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen kann.
Hintergrund des Rechtsstreits: Streit um Mängel an einem Gebäude in Hüttlingen
Die Klägerin, eine Gebäudeeigentümerin, hatte in den Jahren 2014 und 2015 ein zweistöckiges Gebäude in Hüttlingen errichten lassen. Dieses Gebäude beherbergt im Erdgeschoss einen Supermarkt und im Obergeschoss Wohnungen. Für die verschiedenen Gewerke beauftragte die Klägerin diverse Handwerksbetriebe, darunter den Beklagten, einen Stuckateur, für die Ausführung der Innen- und Außenputzarbeiten. Der Stuckateur beendete seine Arbeiten Anfang 2015, und die Klägerin nahm das Gebäude noch im selben Jahr in Gebrauch. Später traten jedoch Mängel auf, die die Klägerin dem Stuckateur anlastete….