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Krankentagegeldversicherung – Formularklausel zur Herabsetzung von Leistung und Beitrag

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OLG München – Az.: 25 U 4610/11 – Urteil vom 27.07.2012

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.10.2011, Az. 1 O 244/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.063,85 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der dortigen Festsetzung ebenfalls auf 67.063,31 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Krankentagegeldleistungen sowie Feststellung, dass in seinem bestehenden Krankentagegeldversicherungsvertrag die ursprünglich vereinbarte Höhe des Krankentagegeldes fortbesteht.

Der Kläger, der von Beruf Versicherungskaufmann ist, schloss nach Beginn seiner Selbständigkeit im Februar 1985 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung ab. Die Höhe des Krankentagegeldes wurde dabei im abgeschlossenen Tarif TA 43/81,81 mit 81,81 € (entspricht 160,00 DM) Krankentagegeld pro Tag vereinbart. Auf den Versicherungsschein i.d.F. vom 26.11.2009 gemäß Anlage K 1 und die Tarifbeschreibung zum Tarif TA Krankentagegeldversicherung gemäß Anlage K 3 wird Bezug genommen. Dem Versicherungsverhältnis liegen im streitgegenständlichen Zeitraum die MB/KT 2008 zugrunde, die im streiterheblichen Umfang identisch mit den MB/KT 2009 sind, wie sie als Anlage B1 (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, im Folgenden MB/KT) von der Beklagten vorgelegt wurden.

§ 4 I MB/KT Umfang der Leistungspflicht lautet auszugsweise wie folgt:

„(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorÃ[…]


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