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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafbarkeit Umzugsunternehmer – überhöhte Entgelte trotz Festpreisvereinbarung

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LG Essen – Az.: 35 KLs 19/16 – Urteil vom 18.11.2016

Der Angeklagte B wird wegen einer tateinheitlich begangenen 32-fach vollendeten und 2fach versuchten Erpressung sowie wegen Erpressung in 12 weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte I wird wegen 22 Fällen der Beihilfe zur Erpressung und zur versuchten Erpressung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Angeklagte B1 wird unter Einbeziehung der vorbehaltenen Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E vom 15.07.2016 ( … ) wegen einer Beihilfe zur 43-fach vollendeten und 3fach versuchten Erpressung sowie wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist und deswegen bei

dem Angeklagten B drei Monate,

dem Angeklagten I ein Monat

und bei der

Angeklagten B1 ein Monat der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter B: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52, 53 StGB.

Angeklagter I: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.

Angeklagte B1: §§ 246 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53, 55, 59c StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.
Vorspann
(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Der Angeklagte B war im relevanten Tatzeitraum von Januar 2008 bis Juni 2012 zunächst faktischer Geschäftsführer der nur formell von seiner Ehefrau, der Angeklagten B1, geführten und im Gewerberegister eingetragenen Umzugsfirma „L“. Durch Werbeanzeigen in verschiedenen Lokalzeitungen, in denen er planmäßig besonders günstige Festpreisangebote seiner Firma in Aussicht stellte, erreichte er, dass Mitarbeiter seiner Firma – darunter der Angeklagte I – zu Besichtigungsterminen bei umzugswilligen Kunden eingeladen wurden. Im Rahmen dieser Akquisegespräche wurde den Kunden ebenfalls ein preisgünstiges Angebot unterbreitet, welches regelm[…]


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