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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzanspruch des Einlagerers wegen Verlustes des Lagerguts durch einen Brand

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LG Hamburg – Az.: 311 O 49/12 – Urteil vom 28.12.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Lagerhalterin Schadensersatz wegen Zerstörung des Lagerguts.

Symbolfoto: Von Peter Vanco /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien wurde unter dem 27.10.2000 ein (erster) Lagervertrag geschlossen (Anlage K 1) über umfangreiches Lagergut, nämlich Möbel und insbesondere 484 Kartons. Wegen des genauen Inhalts und Umfangs des Lagerguts wird auf das „Lagerverzeichnis“ des Lagervertrages (Anlage K 1) verwiesen. In Ziff. 2.2.3 der diesem Vertrag zugrundeliegenden „Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports“ (nachfolgend: ALB) ist vereinbart, dass die Lagerung in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen erfolge. Die Einlagerung erfolgte in beklagtenseits angemieteten Räumen in einer großen Lagerhalle in B..

Ab dem 01.02.2006 siedelte sich in derselben Halle der Go-Kart-Betrieb der Fa. G.K. GmbH an. Grundlage hierfür war der Baugenehmigungsbescheid vom 03.03.2006, mit dem der vorgenannten Firma die „Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer Kartbahn mit Bistro/Cafe“ erlaubt wurde. Wegen der Einzelheiten des Bescheids, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Unter dem 30.07./06.08.2010 schlossen die Parteien einen weiteren Lagervertrag über Lagergut im Umfang von allein ca. 230 (weiteren) Kartons (Anlage K 2). Auch dieses Lagergut wurde beklagtenseits in der Halle in B. eingelagert.

Am 20.01.2011 kam es in der Halle in B. zu einem Brand, welcher in den Werkstatträumen des benachbarten Go-Kart-Betriebs ausgebrochen war. Dieser Brand breitete sich durch die Dachkonstruktion auf den gesamten Hallenkomplex aus und vernichtete diesen und hierdurch auch das gesamte bei der Beklagten eingelagerte Lagergut des Klägers. Grund für das schnelle Übergreifen des Brandes auf die anderen Hallenbereiche war, dass die vorhandenen Trennwände nicht als Brandwände über das Hallendach hinaus geführt worden waren.

Der Kläger […]


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