ArbG Stuttgart – Az.: 22 Ca 471/12 – Urteil vom 15.08.2012
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2011 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Basis von 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit einer Arbeitszeit, welche 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag für die B. f. A. beträgt, weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 10.400,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin ist seit 6.4.1981 als Verwaltungsangestellte zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.600,- € bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 31 Stunden (80 v.H.der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten) beschäftigt.
Die Klägerin war Anfang der 1990er Jahre im Erziehungsurlaub, anschließend wurde ihr Sonderurlaub gewährt.
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit im Jahre 1997 wieder auf. Die Parteien vereinbarten auf Wunsch der Klägerin (ABl. 38, 39), dass die Klägerin unbefristet in Teilzeit mit einer Arbeitszeit in Höhe von 50 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten tätig werden solle (ABl. 38). In der Folgezeit wurden die Arbeitsverhältnisse wie folgt befristet aufgestockt:
Zeitraum von bis Wochenstunden
……………………..
Mit Änderungsvertrag vom 24.4.2006 stimmte die Klägerin erneut der dauerhaften Senkung der Arbeitszeit auf 50 % zu. (ABl. 40f.). Zuletzt wurde mit Änderungsvertrag vom 20.5.2011 mit Wirkung zum 1.5.2011 die Arbeitszeit auf 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten erhöht. Insoweit wird auf den vorgelegten Änderungsvertrag verwiesen (ABl. 12). Diesem Änderungsvertrag war der Antrag der Klägerin vom 25.3.2011 auf eine unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 80 v. H. der Arbeitszeit vorausgegangen (ABl 84 f.). Die Klägerin hatte erneut mit Schreiben vom 20.4.2011 die dauerhafte Aufstockung beantragt (ABl. 86).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3.8.2011 sodann erneut die dauerhafte Rückkehr zur Vollzeittätigkeit (ABl.42). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16.8.2011 mit der Begründung ab, dass die Klägerin einer dauerhaften Absenkung der Arbeitszeit […]