OLG München – Az.: 34 Wx 440/11 – Beschluss vom 10.08.2012
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 9. September 2011 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10. Mai 2011 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist seit 8.8.1972 als Miteigentümer zur Hälfte von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 2, Tochter des Beteiligten zu 1, wurde nach Zwangsversteigerung gemäß Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26.4.1994 am 26.10.1994 als Eigentümerin des anderen Hälfteanteils anstelle der Beteiligten zu 3, der geschiedenen Ehefrau des Beteiligten zu 1, im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts wurden gleichzeitig in der Dritten Abteilung des Grundbuchs (lfd. Nrn. 13 bis 16) Sicherungshypotheken für die Beteiligte zu 3 (Nr. 14) als bisherige Miteigentümerin und den Beteiligten zu 4 (Nrn. 13, 15 und 16) als bisherigen Grundschuldgläubiger eingetragen. Diese sichern gegen die Ersteherin übertragene Forderungen bzw. eine Übererlösforderung gemäß § 50 Abs. 2 (Nr. 2), § 125 Abs. 2 ZVG unter der Bedingung ab, dass die bestehen gebliebenen Rechte in Abt. III Nrn. 3 und 4 nach den besonderen Vorschriften über Gesamtgrundpfandrechte erlöschen (Nr. 13 und 15), bzw. das bestehen gebliebene Recht in Abt. III Nr. 4 wegen der Geltendmachung des Löschungsanspruchs gelöscht wird (Nr. 16) und die Ersteherin jeweils dadurch bereichert wird. Für den Beteiligten zu 4 sind Löschungsvormerkungen gemäß § 130a ZVG eingetragen.
Bei den bestehen gebliebenen Rechten in Abt. III Nrn. 3 und 4 handelt es sich um auf dem Gesamteigentum lastende Grundpfandrechte, nämlich eine Hypothek ohne Brief (Nr. 3) zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 €) sowie eine Briefgrundschuld (Nr. 4) zu 18.000 DM (= 9.203,25 €); letztere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Am 31.7.2008 legte der Beteiligte zu 1 eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin zu Abt. III Nr. 4 vom 5.2.2008 vor, wonach sie die Grundschuld mit den Nebenleistungen und den Zinsen von Anfang an an diesen abtrete und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewillige. Aufgrund dessen hat das Grundbuchamt die Grundschuld am 5.8.2008 auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben.
Hinsichtlich der Hypothek (Nr. 3) zu (noch) 60.000 DM (= 30.677,51 €) verlautet das Grundbuch nunmehr, dass das Recht als Grundschuld kraft[…]