AG Frankfurt, Az.: 33 C 224/16 (51), Urteil vom 06.07.2016
Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) verurteilt, die innegehaltene Wohnung C. Platz …, 3. Obergeschoss rechts, … F., bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad mit WC, Gäste WC, Balkon und Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar
a) hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € die sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab August 2016 für jeden angefangenen Monat um 1.311,59 € erhöht
b) hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte zu 1) Mieter einer Dreizimmerwohnung in der Liegenschaft C. Platz … in F. Der monatliche Nettomietzins beträgt 991,59 €, der Bruttomietzins 1.311,59 €. Die Beklagte zu 2) ist die in der streitgegenständlichen Wohnung lebende Ehefrau. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Mietvertrags vom 22.12.2004 (Bl. 5-13 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung, nachdem sie das Mietverhältnis (unter anderem) mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (Bl. 4 d.A.) wegen Zahlungsverzugs mit den Mieten November 2015 bis Januar 2016 in Höhe von 2.577,29 € gekündigt hat. Es folgten weitere Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mit Schriftsatz vom 17.02.2016 (Bl. 49 d.A.) wegen Zahlungsverzugs mit der Februarmiete 2016, mit Schriftsatz vom 06.04.2016 (Bl. 94 d.A.). Wegen des weiteren Rückstands für die Monate März und April 2016, mit Schriftsatz vom 24.05.2016 (Bl. 153 d.A.) wegen der Miete für den Monat Mai 2016 und mit Schriftsatz vom 27.06.2016 (Bl. 220 d.A) wegen des Rückstands für den Monat Juni 2016. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig Zahlungen auf de[…]