LG Hamburg – Az.: 628 Kls 3/12 – Urteil vom 18.09.2012
Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangener zweifacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit tateinheitlich begangener zweiundzwanzigfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 222, 223 Abs. 1, 229. 52, 56 StGB.
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Der im Tatzeitpunkt 27-jährige Angeklagte wurde als ältester von drei Geschwistern in D. in N.-W. geboren. Dort lebte er mit seiner Familie etwa zwei Jahre bis diese nach K. in die Nähe von F. umzog. Der Vater des Angeklagten ist Buchbinder- und Druckermeister und die Mutter arbeitet in der Kirchenverwaltung. Der Angeklagte beendete die Schule mit einem Realschulabschluss und absolvierte anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Tischler. Nach Beendigung der Lehrzeit arbeitete der Angeklagte noch etwa ein halbes Jahr weiter in seinem Beruf als Tischler. Anschließend zog er nach F. um, wo er mehrere Jahre im Einzelhandel in einem Baumarkt tätig war. Im August 2008 begann der Angeklagte eine anderthalb Jahre andauernde Ausbildung bei der Feuerwehr in Hamburg. Diese bestand aus einer 6-monatigen Grundausbildung, einer 3-monatigen Ausbildung zum Rettungssanitäter, einem 6-monatigen Einsatz auf der Feuerwache in H.- S. abschließenden Ausbildung. Seit Februar 2010 ist der Angeklagte an der Feuerwache…, S.-H. … in…Hamburg eingesetzt.
Der Angeklagte ist seit anderthalb Jahren mit seiner Freundin liiert. Die beiden leben zusammen und erwarten ein Kind. Als Brandmeister verdient der Angeklagte unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Nacht- und Wochenendarbeit durchschnittlich 2.200-2.300 EUR netto im Monat, von denen er noch etwa 170 EUR monatlich für die Krankenkasse aufbringen muss.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten glaubhaften Angaben des bisher unbestraften Angeklagten, der auch keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, sowie der verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.08.2011 und der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 19.08.2011.
II. Feststellungen zur Sache
Am 06.07.2011 ereignete sich auf der S.-H. -Straße in Hamburg ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem ein Einsatzfahrzeug der Hamburger Feuerwehr mit einem Bus der Hamburger Verkeh[…]