AG Burg -Â Az.: 3 C 391/16 -Â Urteil vom 26.09.2018
1. Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Ãbrigen – als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.822,72 ⬠nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 293,30 ⬠nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.852,55 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 19.04.2013 auf der B 107 zwischen G und R im Begegnungsverkehr ereignete.
Die Zeugin S befuhr als berechtigte Fahrerin an diesem Tag gegen 13:45 Uhr mit dem Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen die BundesstraÃe aus Richtung G in Richtung R. Die Klägerin war Halterin dieses von der Fa. D GmbH geleasten Fahrzeugs (im Folgendem: Klägerfahrzeug). Die Beklagte zu 2. befuhr mit dem Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen (im Folgendem: Beklagtenfahrzeug) die BundesstraÃe in die entgegengesetzte Richtung. In Höhe des Heims stieÃen beide Fahrzeuge zusammen, wodurch das Klägerfahrzeug an der linken Fahrzeugseite und das Beklagtenfahrzeug auf der rechten Fahrzeugseite beschädigt wurde.
Die unfallbedingten Beschädigungen des Klägerfahrzeug wurden von der Fa. U, Berlin, repariert, die hierfür unter der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin unter dem 20.07.2013 und 25.09.2013 Beträge in Höhe von 4.206,93 ⬠netto sowie 126,10 ⬠netto in Rechnung stellte. Nach dem von der Klägerin zu Kosten in Höhe von 578,30 ⬠netto eingeholten Schadensgutachten der Fa. S vom 09.07.2013 beträgt die aufgrund des Unfalls eingetretenen merkantile Wertminderung des Klägerfahrzeugs 450 â¬.
Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2015 bis zum 18.12.2015 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der o.g. Schadensersatzpositionen sowie weiterhin zur Zahlung eines Nutzungsausfalls für vier Tage in Höhe von 260 ⬠und zur Zahlung einer Auslagenpauschale von 30 ⬠auf, insgesamt daher zur Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 5.650,43 â¬. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin lediglich 50 % dieses Schadens geltend. Die Fa. D ermächtigte als EigentÃ[…]