AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980 C 61/11 – Urteil vom 02.10.2012
1. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.2011 zum TOP 5 der Tagesordnung wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten werden unter Anwendung von § 21 Abs. 8 WEG verurteilt, gegenüber der Verwaltung … darauf hinzuwirken,
a) die mit dem Neueinbau von Fenster befasst gewesene Firma … aufzufordern, an sämtlichen in der Wohnung der Klägerin neu eingebauten Fenstern die Verleistungen abzunehmen und zu prüfen, ob die notwendigen Ausschäumungen von außen und innen ordnungsgemäß und vollständig vorgenommen worden sind sowie im Rahmen der Pflicht zur Mängelgewährleistung eventuell nicht vollständig vorhandene Ausschäumungen ordnungsgemäß vorzunehmen;
b) sicherzustellen, dass die Klägerin von möglicherweise durch die Firma … für derartige Arbeiten geforderten Lohn in vollem Umfang freizustellen ist.
c) den beschlossenen Einbau neuer Fenster und gegebenenfalls Türelementen in allen Wohnungen durchzusetzen und gegebenenfalls gegen die betroffenen Wohnungseigentümer den Anspruch auf Duldung der erforderlichen Maßnahmen auch gerichtlich durchzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 38 %, die Beklagten tragen 62 %. Ausgenommen von dieser Kostenregelung sind die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens des Herrn … entstandenen Kosten. Diese hat die Klägerin zu 3/4 zu tragen, die Beklagten zu ¼.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft … Hamburg. Nach entsprechender Beschlussfassung vom 10.09.2009 zum TOP 1 a) und b) (Protokoll Anlage K 3, Bl. 28 f d. A.) wurde im Jahre 2010 die Erneuerung von Fenster und Terrassentüren in den Wohnungen beschlossen weitgehend umgesetzt, wobei Lieferung und Einbau der Fenster- und Türelemente von der Firma … in … vorgenommen wurden.
Allerdings wurden diese Arbeiten nicht in sämtlichen Wohnungen vollständig erledigt. In einigen Wohnungen wurden die dort vorhandenen zweifachverglasten Fenster- und Türelemente nic[…]