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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährung Leistungszulage nach Betriebsübergang

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ArbG Köln – Az.: 12 Ca 8885/16 – Urteil vom 17.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.197,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.197,09 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Leistungszulage für die Jahre 2015 und 2016.

Der nicht einer Gewerkschaft angehörige Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. zuvor bei deren Rechtsvorgängerinnen, zu denen u.a. der … (im Folgenden: ) gehörte seit 2002 im „Arbeitsprojekt Köln“ beschäftigt. Das „Arbeitsprojekt Köln“ hat einen eigenen Betriebsrat.

Zwischen der Gewerkschaft und der , der auch die … angehörte, wurde am 17.12.2003 der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale und Vergütung (im Folgenden TVTV) vereinbart, der zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Der TVTV enthält in § 2 Abs. 4 folgende Regelung:

„Den Beschäftigten kann abhängig vom Ergebnis einer vorherigen Leistungsüberprüfung eine personenbezogene, widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 10 Prozent der Vergütung des Grundentgelts gezahlt werden. (Protokollnotiz 2)“ -; vgl. auch Bl. 41 der GA.

In der Protokollnotiz 2 heißt es:

„1. Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft erwarteten besonderen Leistung und dem Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen.

2. Sie wird abhängig von einer vorherigen Leistungsüberprüfung gewährt.

3. Der Arbeitnehmer hat erstmals nach 6 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Leistungsüberprüfung durch den Arbeitgeber.

4. Die Gewährung einer Leistungszulage ist ebenfalls befristet möglich bei Übernahme von Sonderaufgaben sowie bei besonders schwierigen Arbeitsbedingungen, die sich deutlich vom üblichen Aufgabengebiet unterscheiden. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

5. Die Leistungszulage ist grundsätzlich zu befristen, sie muss für mindestens sechs Monate gewährt werden. Die Höhe im Rahmen der Bestimmung des § 2 Absatz 4 des TVTV und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen.

6. Erfolgt vor Ablauf der Befristung keine neue Überprüfung, so ist die Zulage bis zu einer erneuten Überprüfung weiter zu zahlen.

7. In den Unternehmen der Köln Arbeit werden betriebliche, paritätisch besetzte Kommis[…]


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