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Rechtsanwälte Kotz GbR

E-Mail-Spamming – Abmahnunkosten u. Mehrwertdienstebetreiber

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Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
Az.: 2 C 3419/02 (23)
Verkündet am: 23.07.2003

In dem Rechtsstreithat das Amtsgericht Bad Homburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Verlag, begehrt von der Beklagten ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine am 02.10.2002 erfolgte Abmahnung wegen Versendung nicht verlangter Werbe-E-Mails (sog. Spam-Mails) in Höhe von 568,08 €. Auf das Abmahnschreiben wird unter Bl. 31 f d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Sie ist Netzbetreiberin und vermietet auch sog. Mehrwertdiensterufnummern (0190-Nummern); darunter die streitbefangene Nummer 0190-XXXX. Mit Schreiben vom 05.09.2002 (Bl. 12 f d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Förderung von Zusendungen von unverlangten Werbemails mit – verkürzt ausgedrückt – abrufbaren erotischen Inhalten durch Aufrechterhaltung der Rufnummer 0190- zu unterlassen. Die Beklagte fühlte sich hierfür nicht verantwortlich (Schreiben vom 09.09.2002, Bl. 14 d. A.). Es treffe sie keine rechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte ab. Es wird auf das Schreiben vom 02.10.2002 (Bl. 31 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte teilte der Klägerin am 11.10.2002 mit, sie habe die betreffende Rufnummer abgeschaltet, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten der Klägerin zu übernehmen. Auf die Schreiben der Beklagten vom 11.10.2002 (Bl. 33 d. A.) und vorn 30.10.2002 (Bl. 34 d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte ist weder Absenderin noch Endanbieterin der (angeblich) abrufbaren erotischen Inhalte der versendeten Mails. Wer […]


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