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Berufsunfähigkeitsversicherung – Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 23/12 – Urteil vom 26.09.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 47.125,62 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.896,48 Euro seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2012 bedingungsgemäße Leistungen i. H. v. monatlich 2.618,09 Euro aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. … zu erbringen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.07.2010 von der Beitragszahlungspflicht aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. … befreit ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann vom jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Erkrankung an multipler Sklerose aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Im Jahr 2005 gründete er einen eigenen Pulverbeschichtungsbetrieb (Firma H GmbH), in dem er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer seitdem selbst mitarbeitete.

Ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.11.2005 (Versicherungsscheinnummer …, Anlage K 1) hält der Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2025 bei der Beklagten eine private Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung nach dem Dynamikplan. Die monatliche Rente betrug danach anfänglich 2.000,00 Euro, der zu entrichtende Monatsbeitrag 171,06 Euro. Dem Versicherungsverhältnis liegen u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB-BUV 08.05 – im Folgenden: AVB) sowie die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung nach dem Dynamikplan (DYNB BUV 03.03 – im Folgenden: BBD) zugrunde.

Nach § 1 Abs. 1 AVB liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankhei[…]


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