Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mittäterschaft bei gefährlicher Körperverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Hamburg – Az.: 601 Ks 5/15 – Urteil vom 30.11.2016

Der Angeklagte A. O. D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Gründe
Der spätere Geschädigte M. B. war als Wirtschafter in dem Bordell „T.-P.“ in der G. F. in H.-S. P. tätig. Im Jahr 2014 war er mit der Prostituierten I. B. liiert. Nachdem diese ihn angeblich bestohlen hatte, erstellte er am 28.07.2014 ein demütigendes Video von ihr, um sie für den mutmaßlichen Diebstahl abzustrafen. In der Folgezeit, spätestens ab September 2014, war I. B. mit dem Angeklagten liiert und möglicherweise auch als Prostituierte für diesen tätig. Ende Februar oder Anfang März 2015 gelangte das genannte Video in soziale Netzwerke und war auch Gegenstand von Presseberichterstattung. Weil die Familie der B. Druck auf den Angeklagten ausübte, forderte der Angeklagte in Begleitung seines gesondert verfolgten Zwillingsbruders H. O. D. in einem persönlichen Gespräch am 04.03.2015 den B. auf, Verantwortung für die Angelegenheit zu übernehmen. In diesem Zusammenhang verlangte der Angeklagte möglicherweise auch eine Geldzahlung von ihm, die – wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgeht – der Familie B. als Entschädigung zukommen sollte.

Nachdem B. auf die Forderung nicht reagierte und Mitglieder der Familie B. den Angeklagten im Tattoo-Studio seines Bruders aufgesucht hatten, fasste der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder den Entschluss, B. erneut zur Rede zu stellen. Wie von dem Angeklagten vorhergesehen, stattete sich sein Bruder mit einer geladenen halbautomatischen Pistole aus. Der Angeklagte hielt es auch für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass diese bei Bedarf als Schusswaffe gegen B. eingesetzt und dieser dadurch möglicherweise verletzt wird.

Am 25.03.2015 um kurz vor 24:00 Uhr begaben sich der Angeklagte und sein Bruder zur Wohnanschrift des B. in der K.str. … in H.- M.. Als sie dort eintrafen, stieg B. gerade in sein gegenüber seiner Wohnanschrift geparktes Fahrzeug. Weil er den Angeklagten und dessen Begleiter herannahen sah, verriegelte er die Wagentüren von innen. Während sich der Angeklagte zur Beifahrertür begab, versuchte sein Bruder erfolglos, die Fahrertür zu öffnen. Als B. der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv