OLG Frankfurt 24. Zivilsenat – Az.: 24 U 55/12 – Beschluss vom 12.11.2012
Der Berufungskläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, seine Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.01.2012 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig.
Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich unabhängig von der Frage der Vollständigkeit der landgerichtlichen Beweisaufnahme und -würdigung aus den folgenden Erwägungen:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des am 18.09.2008 geschlossenen Kaufvertrags mit den Beklagten zu, da sowohl ein auf Anfechtung gestützter Anspruch als auch ein Gewährleistungsanspruch wegen des in § 3 des Kaufvertrags vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ein arglistiges Verschweigen der vom Kläger behaupteten fehlerhaften Abdichtung des Kellers voraussetzen. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält. Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH, Urteil vom 08.12.2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835 mwN).
Einen solchen jedenfalls bedingten Vorsatz der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
1.
Nachdem es während der Rohbauphase 1999 unstreitig zu einem Wassereinbruch gekommen war, wussten die Beklagten, dass ihrem Haus eine Bewehrung bzw. ein Fugenband zur Abwehr von Grund- bzw. Oberflächenwasser fehlte. Daraus mussten sie jedoch nicht auf das Vorhandensein eines Mangels schließen, da sie unstreitig noch während der Bauphase den bauausführenden Zeugen X über das Eindringen des Wassers informiert haben und dieser die Fa. A mit der Beseitigung des Mangels beauftragt hat. Warum dies nur eine Teillösung hätte sein sollen und warum dies den Beklagten bekannt gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Fa. A hat ihre Arbeiten im Juli 1999 gegenüber Herrn X ohne Hinweis auf eine Teilleistung als „Fertigstellung der Arbeiten an obigem Objekt“ abgerechnet (Bl. 53 d.[…]