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Außervollzugsetzung des § 1 Abs 5 Satz 1 Nr 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung

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BVerfG – Az.: 1 BvQ 44/20

Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.04.2020

Das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie das Verbot von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung in § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als danach ausgeschlossen ist, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.

Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Sasa Kadrijevic /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm gestattet wird, in der Zeit vom 1. Mai bis 23. Mai 2020 unter Einhaltung der Vorschriften aus den §§ 2, 8 und 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 das Freitagsgebet in der von ihm genutzten Moschee durchzuführen.

1. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit rund 1.300 Mitgliedern. Er bietet religiöse Zusammenkünfte und Gottesdienste an und beabsichtigt insbesondere in den noch ausstehenden Wochen des Fastenmonats Ramadan das Freitagsgebet in der von ihm genutzten Moschee durchzuführen. Die Niedersächsische Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 (im Folgenden: Verordnung) enthält unter anderem folgenden Bestimmungen:

§ 1

(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

(…)

(3) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:

1. Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,

2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentum[…]


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