OLG Düsseldorf – Az.: 2 RBs 1/20 – Beschluss vom 26.02.2020
Der Betroffene wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
Der Betroffene trägt als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt.
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Symbolfoto: Von Hadrian/Shutterstock.comDem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben worden, zur Frage der Kostentragungspflicht als Halter des Kraftfahrzeugs Stellung zu nehmen.
Die Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch des Betroffenen (dazu I.), der jedoch als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen hat (dazu II.).
I.
Die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es an der Feststellung einer Tathandlung des Betroffenen fehlt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
„Der Betroffene nahm am 17. April 2019 gegen 14.29 Uhr in M., H-Straße, vor der Hausnummer pp. trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen … am Verkehr teil, indem der Pkw vor dem Haus geparkt war. An dem Pkw war keine sogenannte grüne Plakette angebracht. …
Jeder, der mit seinem Pkw öffentliche Straßen benutzt, indem der Pkw dort geparkt ist, ist Teilnehmer am öffentlichen Verkehr. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Teilnahme bewusst – also unmittelbar – erfolgt. Sie kann auch mittelbar erfolgen, indem ein anderer Fahrer den Pkw parkt.
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