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Verfügungsbefugnis Grundstücksalleineigentümer vor Eigentumsschreibung im Grundbuch

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 34/21 – Beschluss vom 29.06.2021

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 25. Februar 2021, Gz. Sp…, aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 31.700 €.
Gründe
I.

Eingetragene Alleineigentümerin des im Grundbuch von Sp… Blatt … unter der laufenden Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks Flur 7, Flurstück 36 (K… 16c, Gebäude- und Freifläche) ist die Antragstellerin zu 1. Die Eintragung hinsichtlich des hälftigen Miteigentums ihres am 29. Februar 2018 verstorbenen Ehemanns W… R… erfolgte auf der Grundlage des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. Juli 2019, Az. 22 VI 313/19, der sie als Alleinerbin auswies. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Oktober 2020 (Urkundenrolle Nr. H… des Notars Dr. S… H…in F…) verkaufte sie das verfahrensgegenständliche Grundstück an den Antragsteller zu 2 und bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung. Diese wurde am 28. Oktober 2020 im Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 zog das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree – Nachlassgericht – den Erbschein vom 19. Juli 2019 zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 als unrichtig ein. Die Beteiligte zu 3 erwirkte im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24. Februar 2021, Az. 26 C 65/21, mit dem dieses die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung der Antragstellerin zu 1 als Alleineigentümerin zu ihren Gunsten anordnete. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom gleichen Tag wurde der Widerspruch für die Beteiligte zu 3 im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 hatten zuvor am 25. Januar 2021 beantragt, das Eigentum auf den Antragsteller zu 2 umzuschreiben. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25. Februar 2021 zurück. Das Grundbuch sei mit Einziehung des am 19. Juli 2019 erteilten Erbscheins hinsichtlich des in Abteilung I ausgewiesenen Alleineigentums der Antragstellerin zu 1 unrichtig geworden. Daraus ergebe sich die derzeit fehlende alleinige Verfügungsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Dem Eintragungsantrag vom 25. Januar 2021 könne daher in der gestellten Form nicht mehr stattgegeben werden, weil das Grundbuchamt[…]


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