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Hausverkauf – Verkäuferhaftung für Feuchtigkeitsschäden

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1200/12 – Beschluss vom 14.12.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Gründe
I. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 20.11.2012; darauf wird Bezug genommen. In dem vorgenannten Beschluss sind die Erwägungen, die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblich sind, wie folgt niedergelegt worden:

„1. Die Klägerin kaufte von den Beklagten am 31.07.2008 ein 1966 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Haus verfügte neben dem Erdgeschoss über ein Souterrain, in dem Wohnräume eingerichtet waren. Der Kaufpreis betrug 130.000 €. Die Sachmängelhaftung der Beklagten wurde, abgesehen vom Fall der Arglist, ausgeschlossen.

Nach der Übergabe des Objekts, die vereinbarungsgemäß spätestens am 31.10. 2008 zu erfolgen hatte, nahm die Klägerin im Souterrain Nässeerscheinungen wahr. Bei der Entfernung von an den Wänden angebrachten Holzvertäfelungen und dahinter sitzenden Styroporteilen zeigten sich eine verbreitete Wandfeuchte und Schimmelbildung.

Gemäß dem Vorbringen der Klägerin war den Beklagten die Feuchtigkeit im Souterrain bewusst. Darauf seien sie bereits aufmerksam gemacht worden, als sie das Hausgrundstück ihrerseits im Jahr 2003 erworben hätten. Das erkläre, dass der Kaufpreis seinerzeit lediglich mit 105.000 € angesetzt worden sei.

Die Beklagten haben eine entsprechende Kenntnis bestritten und überdies eingewandt, dass die Feuchtigkeit bei der Grundstücksübergabe noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Die Kaufpreisgestaltung im Jahr 2003 sei durch die damalige allgemeine Renovierungsbedürftigkeit des Hauses beeinflusst worden.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

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