Bundesgerichtshof
Az: 1 StR 83/08
Beschluss vom 16.04.2008
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen (§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB) Freiheitsstrafen von zehn und acht Monaten verhängt, hieraus eine einjährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte war bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 baden-württembergische Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in dieser Funktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums „außerhalb der Akten“ verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe „FlowTex“ geführten Ermittlungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erhärteten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige baden-württembergische Wirtschaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen Partei (F.D.P.), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag Baden-Württembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn über die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. D. ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse, die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet worden waren.
2. Die Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten sorgfältig geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. Insbesondere konnte es die Aussage des Zeugen Dr. D. für zuverlässig halten, er habe die die Straftaten begründenden Informationen in Telefonanrufen der Angeklagten erfahren. Insoweit konnte sich das Landgericht auch auf objektive Umstände stützen, wie die[…]