OLG Koblenz – Az.: 2 U 1320/11 – Beschluss vom 17.12.2012
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 19. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15.01.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).
Im Einzelnen:
I.
Die Parteien schlossen am 06.07.2007 einen Bauvertrag, wonach die Klägerin für den Beklagten in …[X] ein Wohnhaus zum Pauschalpreis von 449.000,00 € errichten sollte. Das Haus ist fertiggestellt, jedoch noch nicht verputzt.
Die Klägerin forderte mit Rechnung vom 13.12.2008 die 6. Abschlagszahlung, die nach dem vereinbarten Zahlungsplan in Höhe von 10 % der Vertragssumme nach „Fertigstellung aller weiteren Gewerke gemäß der Bau- und Leistungsbeschreibung (Anlage 1) außer dem Außenputz“ fällig sein sollte.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass aus dieser 6. Abschlagszahlung (unter Berücksichtigung von Mehrleistungen und Zahlungen) noch 15.286,59 € offen sind. Von diesem Betrag subtrahiert die Klägerin:
a) Minderleistungen Sanitärinstallation 249,90 €
b) Minderleistungen Elektroinstallation 578,22 €
c) Minderleistungen Mauerwerk 243,00 €
d) Vergütung für Eigenleistungen des Beklagten 740,00 €
Danach verbleibt ein Betrag von 13.475,00 €, den die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht hat, nachdem sie vorgerichtlich mit Schreiben vom 11.03.2010 Zahlung von 13.966,50 € bis zum 25.03.2010 verlangt hatte.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.475,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2010 zuzüglich weiterer 755,80 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die[…]