ArbG Chemnitz – Az.: 3 BVGa 2/21 – Beschluss vom 16.04.2021
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) nimmt die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Durchsetzung einer Betriebsvereinbarung in Anspruch.
Die Beteiligten haben am 23.12.2020 eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten und Pausen“ abgeschlossen. § 4 der Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Erstellung des wöchentlichen Personaleinsatzplanes. Die Regelung hat folgenden – auszugsweisen – Wortlaut:
„In der Personaleinsatzplanung wird für jeden Arbeitnehmer des betreffenden Bereiches Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der freien Termine festgelegt. Der Personaleinsatzplan umfasst jeweils den Zeitraum einer Kalenderwoche. Für den Ablauf der Personaleinsatzplanung gilt folgendes:
Die Arbeitgeberin übergibt dem Betriebsrat spätestens montags um 10 Uhr vier Wochen (Beginn montags ab 04.45 Uhr) vor der geplanten Einsatzwoche die Personaleinsatzpläne für die einzelnen Bereiche.
Der Betriebsrat nimmt bis spätestens donnerstags um 19 Uhr derselben Kalenderwoche gegenüber der Arbeitgeberin Stellung.
– Genehmigt der Betriebsrat den Plan ganz oder teilweise, gibt die Arbeitgeberin die genehmigte Personaleinsatzplanung spätestens am Freitag um 9 Uhr derselben Kalenderwoche bekannt.
– Genehmigt der Betriebsrat den Plan ganz oder teilweise nicht, führen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin bis dienstags um 9 Uhr der Folgewoche Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Ergibt sich keine Verständigung, hat jede Betriebspartei die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Diese ist mit jeweils zwei Beisitzern, davon ist max. ein Beisitzer honorarpflichtig, und einem unparteilichen Vorsitzenden besetzt.
Die Arbeitgeberin gibt die Personaleinsatzplanung unverzüglich bekannt.“
Am 15.03.2021 wurde über das Intranet der Arbeitgeberin allen Mitarbeitern der … mitgeteilt, dass auf Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine Testpflicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht. In der Mitteilung heißt es – auszugsweise – wörtlich:
„[…]
– Ab dem 15.03. müssen sich alle Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt einmal die Woche selbst testen
– Die Tests werden von Ka kostenlos zur Verfügung gestellt
– Nur mit negativem Test darf weitergearbeitet werden
[…]
Vorgehen bei positivem T[…]