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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebenshilfevertrag mit Magie – Sittenwidrigkeit

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AG Mannheim
Az: 3 C 32/11
Urteil vom 04.03.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet.
Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB ist nichtig, § 138 BGB, so dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 200,- EUR zusteht, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Mit der Entscheidung des BGH vom 13. Januar 2011 ist davon auszugehen, dass Vertragsparteien „im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren“ können, „dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen (…) nicht erweislich sind“ (BGH Urteil vom 13. Januar 2011, III ZR 87/10 Rdn. 17). Grundsätzlich konnten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits daher einen wirksamen Dienstvertrag schließen, der beide Seiten zu einer Leistungserbringung, die Klägerin insbes. zu einer Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag verstößt jedoch gegen die guten Sitten, § 138 I BGB und ist damit als nichtig anzusehen, was zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten für die (ohne Rechtsgrund) empfangenen Leistungen führt, § 812 I 1 BGB. Diese Möglichkeit wird vom BGH in seiner oben zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (BGH a.a.O. Rdn. 21).
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten nach unstreitigem eigenen Vortrag „aufgrund einer anhaltenden Pechsträhne“ in einer Lebenskrise, in der sie aufgrund der Internetseite des Beklagten den Beklagten kontaktierte, der damit warb, „durch seine medialen Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe“ den Kunden von „negativer Energie“, „Fluch“, „telepathischen Angriffen“, „magischen und okkulten Einflüssen (Magie – Schwarzer Magie – Vodoo)“ […]


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