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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befangenheit einer Richterin nach Anwaltstätigkeit

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Oberlandesgericht München
Az: 15 U 4783/12
Urteil vom 26.03.2014

Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.10.2012, Az. 13R O 326/10, samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht München II vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Rechtsanwaltssozietät T. W., die den Beklagten in Rechtsstreitigkeiten gegen die Stadt D. vertreten hatte, die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 229/245 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Termin vom 26.06.2012 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruchseinlegung hat das Landgericht das Versäumnisurteil nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Endurteil vom 30.10.2012 unter Korrektur eines Zinszeitpunkts ganz überwiegend aufrechterhalten. Die an den Kläger abgetretenen Honorarforderungen der Sozietät T. W. seien berechtigt. Sie beruhten auf einer wirksam abgeschlossenen Zeithonorarvereinbarung und seien auch nicht überhöht. Dass Rechtsanwalt B. zugesagt habe, die Vertretung im Mandatskomplex „Feuerwache“ kostenlos zu übernehmen sowie die Kostenrechnung vom 17.07.2008 über 19.074,12 EUR unabhängig von der Bezahlung der übrigen Honorarrechnungen zu stornieren, und dass vereinbart worden sei, dass ein über 10.000 EUR hinausgehender Betrag erst dann gezahlt werden müsse, wenn dem Beklagten aus der Tennishalle oder dem Hotelprojekt Erträge zufließen würden, habe sich in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hätten der Beklagte und die von ihm benannten Zeuginnen Ruth und Jennifer J. den entsprechenden Vortrag des Beklagten bestätigt; diese Angaben seien aber nicht glaubhafter als die gegenteilige Aussage des Zeugen Rechtsanwalt B. Die vom Beklagten der Klageforderung entgegengehaltenen Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf di[…]


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