OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 66/21 – Beschluss vom 13.01.2022
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Ludwigshafen am Rhein vom 02.07.2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung verurteilt ist (Fall II.3),
1) im gesamten Strafausspruch.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln, Beleidigung und wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die dagegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete (Sprung-)Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
I.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch der Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Beleidigung richtet ist es aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2021 aufgeführten Gründen nicht begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, wonach sich in dem sichergestellten Glasröhrchen „eine Kleinstmenge Betäubungsmittel befunden“ habe (UA S. 5), durfte sich das Amtsgericht mit einem Hinweis auf den vorliegenden Wiege- und Testbericht vom 30.03.2019 begnügen. Die Ausführungen der Revision zur Qualität und Zuverlässigkeit des Tests sind urteilsfremd und im Rahmen der hier einzig erhobenen Sachrüge unbeachtlich.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe:
a) Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte am 30.03.2019 nach einer polizeilichen Vernehmung in der Wache der PI Ludwigshafen 1 dort entlassen. Er verließ den Bereich der Wache jedoch nicht sofort. Der Zeuge D., der nach dem Angeklagten schauen wollte, traf diesen im Bereich einer Treppe eine Zigarette rauchend an. Der Angeklagte drehte sich sodann um zum Weggehen. „Beim Weggehen schnipste er seine Zigarette in Richtung des Zeugen. Die Zigarette landete auf der Hose des Zeugen D.. Die Hose wurde nicht beschädigt.“ (UA S. 4[…]