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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zutrittsrecht des Gasnetzbetreibers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers

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AG Dieburg – Az.: 20 C 1185/13 (21) – Urteil vom 26.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen
Tatbestand
Symbolfoto: Von Charles Knowles /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Betreiberin des örtlichen Strom- und Gasnetzes sowie der zugehörigen Messeinrichtungen (Zähler). Die Beklagten beziehen über den in ihrer Wohnung installierten Anschluss und Gaszähler Gas.

Gem. § 2 Eichgesetz ist die Klägerin als Betreiberin des örtlichen Gasnetzes verpflichtet, die von ihr eingesetzten Zähler zu eichen und zu diesem Zweck in regelmäßigen Abständen auszutauschen.

Mit Schreiben vom 16.07.2013 forderte sie deshalb die Beklagten auf, einen Termin zum Austausch des Gaszählers zu benennen.

Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gegebene Kopie (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Weder auf dieses Schreiben noch auf das Anwaltsschreiben vom 07.10.2013, mit dem die Beklagten zur Terminsbenennung gemahnt wurden, reagierten die Beklagten.

Für das anwaltliche Mahnschreiben musste die Klägerin 169,50 € (Bl. 5ff. d. A.) zahlen.

Diesen Betrag macht sie klageweise als Schadensersatz geltend.

Am 25.10.2013 teilte die Fa. A namens der Klägerin per handschriftlich ausgefülltem Zettel den Beklagten vor Ort mit, man habe sie nicht erreicht. Am 04.11.2013 um 14.00 Uhr solle der Gaszähler ausgetauscht werden.

Am 04.11.2013 ging die Klage, die den Beklagten am 21.11.2013 zugestellt wurde, wegen Wohnungszutritts zum Zwecke des Zähleraustausches und auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten bei Gericht ein. Am gleichen Tag erfolgte der Austausch des Gaszählers.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien gesetzlich verpflichtet, einen Termin zum Austausch des Gaszählers zu benennen.

Nach dem Austausch des Gaszählers hat die Klägerin die ursprüngliche Klage auf Wohnungszutritt für erledigt erklärt; später hat sie die Erledi[…]


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