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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrfamilienhaus – Lärmbelästigung durch kleine Kinder

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Amtsgericht Wedding
Az.: 6a C 228/01
Urteil vom 06.03.2002

Leitsätze:
Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mietet, muss damit rechnen, dass die über ihm liegende Wohnung auch von einer Familie mit kleinen Kindern angemietet werden kann und sich daraus gewisse Beeinträchtigungen ergeben können. Ebenso muss damit gerechnet werden, dass der Obermieter regelmäßig Besuch empfängt und dies zu einer erhöhten Geräuschkulisse führt. Beides gehört zum normalen Mietgebrauch und ist vom Nachbarn hinzunehmen.

Aus dem Tatbestand:
… Die Kläger und die Beklagten zu 1) sind Mieter im Hause der zu 2) … Die Kläger bewohnen die direkt unter der von den Beklagten zu 1) bewohnte Wohnung. Beide Wohnungen sind im Hinblick auf den Grundriss und die Größe identisch. Die Beklagten zu 1) haben Kinder im Alter von 4, 7 und 8 Jahren.
Die Kläger behaupten, aus der Wohnung der Beklagten zu 1) dringe ruhestörender Lärm, was bereits zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu 2) geführt habe. Der Lärm werde insbesondere durch das Toben und Lärmen der Kinder der Beklagten zu 1), die häufig durch besuchsweise anwesende weitere Kinder unterstützt würden, hervorgerufen. Es sei Getrampel und Klopfen zu hören. Überdies werde häufig gegen die Heizung geklopft und die Türen würden laut zugeschlagen. Außerdem würden die Beklagten zu 1) häufig Besuch empfangen und die Unterhaltung der Erwachsenen sei deutlich in ihrer – der Kläger – Wohnung zu hören. Gleichzeitig würden die Kinder durch die Wohnung toben. …
Der Beklagten zu 2) sei die Beeinträchtigung bekannt. Sie habe die Verpflichtung, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der durch die Lärmbelästigung eingeschränkt sei, zu gewährleisten.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten zu 1) zu verurteilen, in der von ihnen innegehaltenen Wohnung das Trampeln auf den Fußboden, das Klopfen gegen die Heizkörper, das Toben der Kinder in allen Räumen, die über die Zimmerlautstärke hinausgehenden Unterhaltungen sowie das heftige Türenzuschlagen zu unterlassen;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten, von den Beklagten zu 1) ausgehe[…]


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