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Rechtsanwälte Kotz GbR

Winterliche Räum- und Streupflicht bei ernsthafter Glättegefahr

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KG – Az.: 21 U 56/22 – Urteil vom 06.12.2022

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 23. März 2022 unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert, sodass es nunmehr wie folgt lautet:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5.404,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die A (Schadensnummer …) 800,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund ihres Sturzes am 19. Dezember 2020 noch entstehen werden, sofern ihr Schadensersatzanspruch insoweit nicht auf Dritte übergegangen ist oder noch übergeht.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Für die ersten Instanz gilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 85 %, die Beklagte zu 2) zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 2) zu 30 %.

Für die zweite Instanz gilt: Die Klägerin trägt die Kosten zu 70 %, die Beklagte zu 2) zu 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall.

Die Beklagte zu 2) erbringt gewerblich Winterdienste.

Die am pp. Juni 1951 geborene Klägerin erlitt am Samstag, den 19. Dezember 2020, gegen 11.00 Uhr eine Quadrizepssehnenruptur am rechten Bein. Unmittelbar nach ihrer Verletzung wurde sie in der D-Klinik Berlin aufgenommen und am 20. Dezember 2020 operiert. Sie blieb bis zum 27. Dezember 2020 in stationärer Behandlung. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig, die Klägerin war zumindest bis November 2021 arbeitsunfähig krank geschrieben.

Der Träger der D-Klinik, die […]


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