Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung trotz Abgeltungsklausel – Landesarbeitsgericht entscheidet
Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, trotz der Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich. Der Kläger erhält 2.700 Euro brutto sowie Verzugszinsen. Dieses Urteil betont, dass die Abgeltungsklausel nicht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung abdeckt, wenn der Vergleich beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil
Berufung des Klägers teilweise erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht München ändert das Urteil des Arbeitsgerichts München ab und spricht dem Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
Urlaubsabgeltungsanspruch anerkannt: Dem Kläger stehen 2.700 Euro brutto sowie Zinsen zu, basierend auf nicht genommenem Urlaub.
Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch die Beklagte: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers durch Freistellung erfüllt wurde.
Bedeutung der Abgeltungsklausel eingeschränkt: Die Abgeltungsklausel im Vergleich deckt nicht automatisch alle Ansprüche ab, insbesondere nicht den Urlaubsabgeltungsanspruch.
Wichtige Rolle der ordnungsgemäßen Abrechnung: Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt ist zentral für den Anspruch.
Bruttomonatsgehalt als Basis für die Berechnung: Das im Vergleich genannte Bruttomonatsgehalt von 3.900 Euro dient als Grundlage für die Berechnung der Urlaubsabgeltung.
Verzugszinsen zugesprochen: Der Kläger erhält zusätzlich zu seiner Urlaubsabgeltung Verzugszinsen.
Revision für die Beklagte zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung gerichtlicher Vergleiche wird die Revision für die Beklagte zugelassen.
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Streitfall Urlaubsabgeltung: Einblick in den Prozessvergleich
Im Zentrum des Rechtsstreits zwischen einem Kläger un[…]