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Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns – Gesamtfälligkeit

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ArbG Detmold – Az.: 3 Ca 862/13 – Urteil vom 05.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.895,87 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 59 Prozent der Beklagte und zu 41 Prozent die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.170,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns sowie über die Zahlung einer Provision.

Der Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2013 als Einkauf- bzw. Betriebsleiter beschäftigt (der Arbeitsvertrag Blatt 4 ff. der Akten wird in Bezug genommen), nachdem er zuvor bereits seit Juli 2008 als Handelsvertreter auf Provisionsbasis für die Klägerin tätig war. Am 08.02.2012 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Arbeitgeberdarlehn in Höhe von 17.000,00 Euro die Modalitäten wurden in einer schriftlichen Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen (Blatt 9 der Akten) festgehalten, die von der Klägerin vorgelegt worden war. Der Darlehnsvertrag sieht eine Verzinsung von sechs Prozent vor sowie eine monatliche Rate in Höhe von 354,17 Euro, wobei die erste Rate mit dem Monat Februar 2013 fällig werden sollte. Im ersten Jahr der Darlehnsgewährung ab Februar 2012 sollte lediglich die Zahlung der monatlichen Zinsen in Höhe von 85,00 Euro erfolgen. Die Zahlung der ersten beiden Zinsteilzahlungen für die Monate Februar und März 2012 erfolgte nicht.

Bevor die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 31.12.2010 erfolgt war, hatte der Geschäftsführer der Klägerin auf einem Blatt Papier (Blatt 23 der Akten) Vertragsmodalitäten stichpunktartig vermerkt, das Blatt mit dem Datum der Niederschrift (30.12.2010) versehen sowie eigenständig unterzeichnet. Inwieweit hiermit eine Fixierung der vertraglichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im Januar 2013 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hatten (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 15.01.2013 Blatt 71 der Akten), kündigte die Klägerin das zum Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.02.2013 (Blatt 8 der Akten) mit Wirkung zum 31.03.2013. Noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sprachen die Parteien über das mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Mitarbeiterdarlehen.

Am 23.04.2013 gegen 15.oo Uhr fand ein Telefonat zwischen dem GeschäftsfÃ[…]


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