OLG Jena, Az.: 2 U 113/12, Urteil vom 26.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. Jan. 2012 – Az.: 6 O 138/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des LG Mühlhausen sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mühlhausen verfolgt der Kläger seinen eingeklagten Schadensersatzanspruch weiter.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 5 Abs.2 StVO, §115 Abs.1 VVG, weil ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 nicht bewiesen ist.
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.comEin Anspruch aus §§ 7Abs.1, 18 StVG, 115 Abs.1 VVG besteht nicht, weil bei der gemäß § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ausschlaggebend ist, dass ein Verschulden des Klägers am Verkehrsunfall feststeht und dieses so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 geführten Motorrades dahinter zurücktritt.
Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann zu Lasten des Beklagten zu 1 lediglich die Betriebsgefahr des Motorrades angesetzt werden.
Zwar kommt entgegen der landgerichtlichen Entscheidung der Zeugenaussage der Beifahrerin des Beklagten zu 1 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sie nach dem Unfall im künstlichen Koma gelegen hat und gegenüber der Polizei erklärt hatte, keine Erinnerung an den Unfall zu haben. Soweit sie vor dem Landgericht ausgesagt hat, sie sei dann später noch einmal diese komplette Unfallstrecke nachgefahren und dann sei die Erinnerung wiedergekommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie hier Erinnerungslücken falsch auffüllt. Ob und wann der Kläger geblinkt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es steht deshalb nicht fest, dass der Beklagte zu 1 trotz rechtzeitig gesetzten Blinkers versucht hat, den Kläger zu überholen und damit gegen § 5 StVO verstoßen hat. Seine Geschwindigkeit lag nach dem Gutachten auch im zulässigen Bereich. Er muss sich deshalb nu[…]