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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verweisung auf Anlage in Schriftsatz – Zulässigkeit

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 705/19 – Urteil vom 05.12.2019
Klageschrift – Bezugnahme auf Anlage
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2019 – 64 Ca 81952/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.310,75 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate August 2016 und September 2016 in Höhe von insgesamt 4.310,75 EUR.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält einen Betrieb, der Trockenbauarbeiten ausführt.

Die Beklagte hat dem Kläger Beträge gemeldet, die aufgrund der Vergütungszahlungen für August und September 2016 als Sozialkassenbeitrag anfallen würden. Diese verlangt der Kläger mit der Klage, wobei ein Erstattungsanspruch der Beklagten verrechnet wurde. Mit einem Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 hat der Kläger die sogenannte „Offene Postenliste“ für die Monate August und September 2016 eingereicht. In dem Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt:

„überreicht der Kläger eine Liste hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung im Einzelnen.“

In dieser eine Seite umfassenden Liste ist in acht Spalten das Buchungsdatum, die Buchungsart, der Buchungstext, der Monat, das Soll, das Haben, ein Teilsaldo und ein Gesamtsaldo aufgeführt werden. In den abgesehen von den Überschriften fünf Zeilen sind die Meldung für Angestellte August 2016, die Meldung für Angestellte September 2016, die Meldung für gewerbliche Arbeitnehmer August 2016, die Meldung für gewerbliche Arbeitnehmer September 2016 sowie eine Gutschrift der ULAK vom April 2017 aufgeführt. Von den Beiträgen für Angestellte im Umfang von jeweils 275 EUR sowie den Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von 3.465,87 EUR für August 2016 sowie 3.147,97 EUR für September 2016, also insgesamt 7.163,84 EUR, hat der Kläger aufgrund einer Gutschrift in Höhe von 2.853,09 EUR für April 2017 einen restlichen Betrag von 4.310,75 EUR ermittelt und letztlich mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger hält danach die Klage für schlüssig.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unschlüssig geblie[…]


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