Landgericht Dortmund
Az: 22 O 63/08
Urteil vom 14.07.2010
1. Bei einer Totalentwendung ist in der Kaskoversicherung für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes auf die Stellung des Leasinggebers abzustellen.
2. Die Höhe des Anspruchs ist daher auf den Netto-Wiederbeschaffungswert begrenzt.
3.Der Versicherer schuldet hier nicht den Betrag für die fiktive Wiederbeschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeuges.
Die Beklagte wird verurteilt, an Q 41.200,00 € (in Worten: einund-vierzigtausendzweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.530,58 € (in Worten: eintausendfünfhundertdreißig 58/100 Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 86 % die Beklagte und 14 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung mit der Behauptung in Anspruch, der von ihr versicherte Pkw sei entwendet worden.
Die Firma ….. (im Folgenden: …) hatte den streitgegenständlichen Pkw Porsche Cayenne 3,2 V 6 von der ….. geleast. Mitgesellschafter der S ist der Ehemann der Klägerin, der Zeuge V.
In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung ist eine „überwiegend private Nutzung“ angegeben. Ein Sicherungsschein wurde erteilt.
Die Klägerin und ihr Ehemann besitzen ein Ferienhaus in der Ortschaft ………Polen.
Sie behauptet, sie sei in der Zeit vom 30.05.2007 bis zum 12.06.2007 mit ihrem[…]