LG Bonn – Az.: 1 O 154/15 – Urteil vom 02.12.2016
1. Das am 28.08.2015 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn – 1 O 154/15 – wird mit folgendem Inhalt aufrechterhalten:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall von 23.11.2014 gegen 03:35 Uhr in … N, A … (vor der dortigen Diskothek) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.08.2015 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen.
3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.08.2015 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Student und war am 23.11.2014 Besucher der Diskothek „U“, A … in N. Der Beklagte war dort als Sicherheitskraft tätig.
Gegen 03:35 Uhr des 23.11.2014 erhielt der Kläger vor der Diskothek von dem Beklagten einen wuchtigen Schlag mit der Faust in das Gesicht. Hierdurch ging der Kläger sofort zu Boden und schlug mit dem Kopf auf dem Asphalt auf. Er war längere Zeit bewusstlos und bewegte sich nicht mehr. Der Beklagte zog den Kläger dann an den Beinen über den Teerplatz, wo er ihn auf einer Wiese ablegte ohne sich weiter um den Kläger zu kümmern.
Nachdem Zeugen Krankenwagen und Polizei gerufen hatten, wurde der Kläger mit einem Rettungswagen in die Notfallambulanz des Kreiskrankenhauses N gefahren. Dort wurde die Diagnose „Schädelprellung, Unterlippenplatzwunde“ gestellt (vgl. Schreiben vom 23.11.2014 = Anlage ZHS8 zur Klageschrift). Zudem befand sich der Kläger bis zum 24.11.2014 mit der Diagnose „Subdurales Hämatom li., dezente Subarachnoidalblutung li.“ in stationärer Behandlung auf der anästhesiologischen Intensivstation des Kreiskrankenhauses (vgl. Bericht vom 24.11.2014 = Anlage ZHS7 zur Klageschrift). Wegen Beschwerdepersistenz wurde der Kläger von dem Kreiskrankenhaus zur Weiterbehandlung an die Neurochirurgie des Universitätsklinikums i[…]