Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
Az: 13 Sa 1349/10
Urteil vom 25.02.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.06.2010 – 4 Ca 325/10 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2009 noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 07. und 18. 12.2009 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiter für den Bereich Technische Entwicklung weiterzubeschäftigen,
b) an den Kläger 18.761,18 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 2.719,75 € zu zahlen,
c) dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf die Leistungen und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung, die Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der am 08.11.1978 geborene Kläger trat mit Wirkung ab 01.01.2009 zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.575,– € als Mitarbeiter für den Bereich technische Entwicklung in die Dienste der Beklagten, bei der ca. 50 Arbeitnehmer tätig sind.
In Ziffer 7. des zwischen den Parteien am 17.11.2008 geschlossenen Arbeitsvertrages heißt es:
„7. Nebenbeschäftigung
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Während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses ist eine entgeltliche Nebenbeschäftigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der 11 AG zulässig.“
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist:
„Das Erbringen von Webhostingleistungen aller Art , der Handel und Vertrieb von Standardsoftware und ähnlichen Produkten und Telekommunikationsprodukten sowie die Erbringung von sonstigen Leistungen im Webhostingumfeld, die Übernahme von Marketing- und Vertriebsaufgaben, Agenturleistungen aller Art und das Halten von B[…]