VG Augsburg – Az.: Au 7 S 17.241 – Beschluss vom 02.05.2017
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1992 geborene Antragsteller, dem am 24. November 2009 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
1. Mit Schreiben des Landratsamtes … (nachfolgend: Landratsamt) vom 8. Dezember 2010, wurde der Antragsteller aufgefordert, ein ärztliches Gutachten zu seinem Konsumverhalten bezüglich Betäubungsmitteln vorzulegen. Anlass für die Begutachtung war der Fund von u.a. drei Hanfpflanzen und 1,4 Gramm Marihuana in seiner Wohnung anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juli 2010. Das Gutachten der … (Untersuchungstermin: 4.1.2011) kam zu dem Ergebnis, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als gelegentliche Einnahme von Cannabispräparaten zu bezeichnen sei. Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auf den Missbrauch von Medikamenten lägen nicht vor (Bl. 23-25 der Behördenakte).
In der Folgezeit wurden dem Landratsamt aufgrund polizeilicher Mitteilungen folgende Vorgänge bekannt:
Am 7. Februar 2012 wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Zimmer des Antragstellers eine Fotofilmdose mit Cannabisanhaftungen gefunden (Bl. 33-36 der Behördenakte).
Am 2. Mai 2013 wurde wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln und des illegalen Erwerbs von Kokain und Cannabis aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses das Zimmer des Antragstellers durchsucht. Betäubungsmittelrechtlich relevante Gegenstände wurden nicht gefunden (Bl. 54 bis 60 der Behördenakte).
Am 22. November 2013 wurde eine Wohnung durchsucht und der Antragsteller als Gast in dieser Wohnung angetroffen. Es wurden eine Glasplatte mit Amphetaminanhaftungen sowie im Kühlschrank 31,4 Gramm Amphetamin aufgefunden. Der Antragsteller wurde beschuldigt, das Amphetamin in diese Wohnung verbracht zu haben. Daher wurde am 31. Oktober 2014 aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses das Zimmer des Antragstellers durchsucht. Es wurden drei abgerauchte Joints gefunden. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … […]