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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung gegen die Inbesitznahme von Nachlassgegenständen

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 352/19 – Urteil vom 18.03.2020

1. Der Beschluss vom 13.12.2019 (einstweilige Verfügung) wird in den Ziff. 1b, 2, 4, 5 und 6 aufgehoben.

2. Die weitergehenden Anträge vom 13.12.2019 sowie die neuen Anträge vom 10.03.2020 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Die Antragstellerin mutmaßte am 13.12.2019, dass der Antragsgegner zu 2) (ihr Bruder) und/oder der Antragsgegner zu 1) (ihr Stiefvater) Regelungen nach dem Tod der Mutter der Antragstellerin (verstorben am 29.11.2019) treffen könnten.

Zugunsten der Mutter der Antragstellerin und zugunsten ihres Stiefvaters waren jeweils Wohnungsrechte gem. § 1093 BGB „löschbar bei Todesnachweis“ im Grundbuch von … Bl. … eingetragen.

Die Erblasserin und der Antragsgegner zu 1) lebten in Gütertrennung. Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2) sind Miterben zu je ½ nach der am 29.11.2019 verstorbenen H.

Die Erblasserin hatte am 23.11.2018 eine Generalvollmacht zugunsten aller drei Verfahrensbeteiligten erteilt (Bl. 8 ff.).

Der Antragsgegner zu 1) hatte nach dem Tod seiner Ehefrau das Schloss zur Ehewohnung austauschen lassen und nur dem Antragsgegner zu 2) Zutritt gewährt.

Die Antragstellerin erwirkte noch am 13.12.2019 die hier nur durch Teilwiderspruch angegriffene einstweilige Verfügung. Der Beschluss wurde (zweifach) herausgegeben an die Antragstellerin „zwecks Parteizustellung“ (Bl. 15 d. A.) inklusive Abvermerk/Anschreiben vom 16.12.2019.

Die Antragstellerin beauftragte keinen Gerichtsvollzieher mit der Parteizustellung, sondern teilte dem Antragsgegner zu 1) unter zwei … Adressen mit, dass nur wenn bis 09.01.2020 ihr kein Schlüssel ausgehändigt werde, das Schloss „mit Hilfe eines Gerichtsdieners“ geöffnet und erneut ausgewechselt werde.

Die Antragstellerin lässt vortragen, dass der Antragsgegner zu 1) Schmuck im Wert von über 20.000,00 € an sich genommen habe/entwendete.

Außerdem vermisst die Antragstellerin eine Käthe Kollwitz Originalradierung „Frau am Tisch sitzend“, ein weiteres wertvolles Bild „Bauerntänzer“, eine Lithographie von Chagall etc.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe einen – schon im einstw[…]


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