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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Wohneinheit – Käuferinteresse auf Nichterklärung der Abnahme

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OLG Köln – Az.: I-17 U 44/16 – Urteil vom 11.07.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 217/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise folgendermaßen abgeändert:

Es wird festgestellt, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft A 34, B, durch die Klägerin bzw. mit Wirkung für die Klägerin bis zum 16. Mai 2018 nicht erfolgt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Mit notariellem „Kaufvertrag“ vom 22. Juni 2011 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung C der Wohnungseigentumsanlage „D“ in B.

Der als „Kaufvertrag“ bezeichnete Bauträgervertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„6.2 Abnahme Gemeinschaftseigentum
6.2.1

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, das gemeinschaftliche Eigentum zusammen mit den übrigen Käufern abzunehmen. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch ein schriftliches, von den Vertragsparteien und den übrigen Käufern zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll (förmliche Abnahme). In ihm sind alle noch ausstehenden Leistungen und etwaige Mängel aufzunehmen. Können sich die Vertragsparteien über das Vorliegen von Mängeln oder noch ausstehende Leistungen nicht einigen, ist dies zu vermerken.

 

6.2.2.

Auf Seiten der Käufer wird die Abnahmeerklärung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der ausschließlich von den Käufern anlässlich ihrer ersten Eigentümerversammlung bestimmt und beauftragt wird und der jeden einzelnen Käufer bis auf Widerruf nur in technischer Hinsicht vertritt, vorbereitet.

Der Bausachverständige stellt fest, ob das Gemeinschaftseigentum in technischer Hinsicht im Wesentlichen fertiggestellt und damit in technischer Hinsicht abnahmereif ist. Sofern der Bausachverständige in seinem Protokoll die technische Abnahmereife festgestellt hat, teilt dies der Verkäufer den Käufern unter Beifügung des Protokolls schriftlich mit und forderte diese zur rechtsgeschä[…]


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