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Unwirksame Abnahmeklausel in Bauträgervertrag

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 197/16 – Verfügung vom 06.02.2018

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Er ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des streitgegenständlichen Kostenvorschusses gemäß §§ 637 Abs. 1, 3, 634 Nr. 2, 633 BGB zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum bejaht.
Gründe
1.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verjährung von Gewährleistungsrechten der Wohnungseigentümer berufen. Die Verjährung beginnt bei einem Bauwerk mit der Abnahme, § 634 a Abs. 2 BGB. Eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums hat, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausführt, nicht stattgefunden. Eine solche konnte aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils insbesondere nicht von dem vom Treuhänder beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. A… R… und auch nicht von diesem gemeinsam mit dem Treuhänder mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer erklärt werden.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie sei nicht Urheber und Verwender der mit den Käufern der Eigentumswohnungen geschlossenen Bauträgerverträge.

Auch wenn die Bauträgerverträge zu den 13 zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohnungen ihrem Inhalt nach vom Treuhänder entwickelt wurden, unterliegen diese einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Nach § 306 a BGB finden die Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 154/04, juris). Es genügt das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen, eine Umgehungsabsicht – an der nach Auffassung des Senates jedoch ni[…]


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