Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 438/08
Urteil vom 23.06.2008
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2007 – 6 Ca 3403/07 wird abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der dem Kläger ab dem 01.05.2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf 50 % der ihm tatsächlich gewährten Sozialversicherungsrente zu beschränken.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das von der Beklagten zu gewährende betriebliche Altersruhegeld.
Der am 10.04.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten als Diplombetriebswirt beschäftigt.
Bei der Beklagten galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er-Regelung) vom 03.02.1999 (Blatt 10 ff. d. A.), die eine Frühpensionierung ab dem 55. Lebensjahr ermöglichte.
In Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die 55er-Regelung sich nach den Richtlinien der Beklagten für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung regele.
Diese Richtlinien (Blatt 17 ff. d. A.) enthielten in § 6 unter der Überschrift „Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit“ in Absatz 2 folgende Bestimmung:
„Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters – ohne Arbeitgeberbeteiligung – beruhen.“
In § 7 Absatz 2 der Ruhegeldrichtlinien hieß es unter der Überschrift „Minderung der gesetzlichen Renten“:
„Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.“
Auf der Basis dieser Regelungen schied der Kläger durch Vereinbarung vom 23.02.2000 (Blatt 7 ff. d. A.) im 55. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Seit dem 01.05.2005 erhält der Kläger die gesetzliche Altersren[…]