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Zahlung Bestattungskosten bei Todes eines unterhaltsberechtigten Elternteils

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AG Büdingen – Az.: 53 F 65/14 RI – Beschluss vom 15.05.2014

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller 3.104,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am … 2013 verstorbenen Frau … Die Antragsgegnerin ist das einzige Kind der Verstorbenen. Neben dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin noch einen weiteren Sohn. Der Ehemann der Verstorbenen ist bereits 1999 verstorben. Die Verstorbene hatte noch einen Bruder, der ebenfalls vor ca. 16 Jahren verstorben ist. Alle Abkömmlinge der Verstorbenen sowie die Abkömmlinge ihres Bruders haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Der Antragsteller wurde 2010 zum Betreuer für seine Großmutter bestellt für die Bereiche Vermögenssorge und Regelung der Heimkosten. Nach dem Tod seiner Großmutter organisierte der Antragsteller die Feuerbestattung und Urnenbeisetzung. An Kosten entstanden hierfür insgesamt 3.104,12 Euro – wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlagen zur Antragsschrift eingereichten Rechnungen des Steinmetzbetriebs vom 6. September 2013, des Beerdigungsinstituts vom 26. August 2013 und der Stadt … vom 8. Oktober 2013 (Bl. 8 bis 10 d.A.). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Kosten zu bezahlen – wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 13 d.A.). Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, bezahlte der Antragsteller die Rechnungen bzw. Gebühren.

Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 354,57 Euro sowie eine monatliche Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 589,59 Euro sowie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 345,72 Euro. Das durchschnittliche Gesamtrenteneinkommen in 2013 betrug monatlich 1.287,00 Euro. Die Antragsgegnerin ist ferner Eigentümerin des Hausgrundstücks … in … In dem Anwesen hat sie zwei Wohnungen zu einer Nettomiete von jeweils 460,00 Euro vermietet. Der Wert des Hausgrundstücks wurde in 2008 auf 236.262,00 Euro geschätzt. Die Antragsgegnerin bewohnt mietfrei das erste und zweite Stockwerk des Hauses … in … mit einer Gesamtwohnfläche von mindestens 180 qm. Dieses Hausgrundstück hat die Antragsgegnerin dem Bruder des Antragstellers im Jahr 2008 übertragen. Im Rahmen de[…]


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