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Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed –  Feststellungen bei Freispruch

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14 – Beschluss vom 15.05.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 4. Dezember 2013 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [zu ergänzen: zu § 41 Abs. 1 Abschnitt 7 Nr. 49, Zeichen 274, Spalte 3], 49 [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4] StVO, 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG eine Geldbuße von 160,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Tiergarten ihn mit Beschluss (§ 72 OWiG) vom 20. Januar 2014 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Betroffene am 8. Oktober 2013 um 8.19 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der Joachim-Tiburtius-Brücke in 12163 Berlin in Richtung Filandastraße führte. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und mit der Software Version 1.5.5 ausgerüstet war sowie von einem an diesem Gerät geschulten Polizeiangestellten bedient wurde, ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 64 km/h. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft hat (vorläufigen) Erfolg.

Der Freispruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der angefochtene Beschluss genügt nicht den Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil und demzufolge an einen Freispruch im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu stellen sind (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 72 Rn. 63).

Spricht der Tatrichter einen Betroffenen frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das R[…]


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